Pro Jahr wechseln drei Prozent der Beschäftigten in Deutschland ihr Berufsfeld, geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hervor. Davon sind 54 Prozent freiwillige Kündigungen.
Mit dem Wechsel eines oder mehrerer Arbeitsplätze ist das so eine Sache. Viele Personalchefs der alten Schule erwarten von Bewerbern ein möglichst breites Spektrum an Erfahrungen. Wer diese jedoch noch vor dem 30.Lebensjahr bei fünf verschiedenen Arbeitgebern gesammelt hat, gilt schon als „Job Hopper“ oder „Arbeitsplatznomade.“ Ähnlich ist es mit der Berufsausbildung. Wenn jemand im selben Alter bereits drei Berufe erlernt hat, wird man oft mit der Frage konfrontiert: „Sie können sich wohl nicht entscheiden,- oder?“

Umso wichtiger ist es daher, bei einem Arbeitsplatzwechsel die Regeln einzuhalten, um nicht noch mehr Konfusion für sich selbst und den potentiellen neuen Arbeitgeber zu schaffen. Man sollte einen sauberen Schnitt machen und sich genau informieren was zu tun ist, bevor man die Brücken hinter sich abbricht. Eine Kündigung unter dem Motto: Ich bin dann mal eben weg, geht auf gar keinen Fall!
Hier eine kleine Hilfestellung dazu, die allerdings voraussetzt, dass man sich selbst über den Schritt eines Jobwechsels und die damit verbundenen Konsequenzen im Klaren ist. Man sollte sich fragen, ob es wirklich gute Gründe für eine Kündigung gibt, ob ein neuer Arbeitsplatz die Unzufriedenheit ändert, ob ein eventueller Ortswechsel mit der Familie vereinbar ist und wie gut die Chancen auf einen neuen Job stehen, wenn man noch keine feste Zusage eines Unternehmens erhalten hat. Achten Sie darauf, dass weder Ihre Vorgesetzten noch Kollegen von einem geplanten Jobwechsel erfahren, solange nichts „in trockenen Tüchern“ ist.
Oberste Regel ist, nie einen Job im Clinch mit dem letzten Arbeitgeber verlassen! Wer seine Firma im Streit verlässt, baut damit schon die erste Hürde für die nächste Bewerbung vor sich auf.
Es gibt eine ganze Reihe Punkte, die beim Jobwechsel beachtet werden müssen. Hier die Wichtigsten:
Kündigung
Im Falle einer Kündigung haben entweder Sie, oder Ihr Arbeitgeber einseitig das Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Bedingungen einer Kündigung können in einem individuell ausgehandelten Arbeitsvertrag, in besonderen Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträgen geregelt sein. Ihre Beweggründe, die zu einer ordentlichen Kündigung führen, müssen Sie vor dem Arbeitgeber nicht angeben. Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung müssen Sie dazu nur auf Verlangen des Arbeitgebers Angaben machen. Die normale Frist für eine Kündigung beträgt vier Wochen, in der Regel zum 15. oder zum Monatsende. Es gibt nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Fristen zwischen 1 Monat bei zweijähriger Anstellung und 7 Monate bei einem 20 Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses. Es wird empfohlen sich in jedem Fall entweder vom Betriebsrat oder einem Arbeitsrechtler beraten zu lassen.
Außerordentliche Kündigung
Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung müssen Sie dazu nur auf Verlangen des Arbeitgebers Angaben machen. Allerdings muss dafür ein triftiger Grund vorliegen, der eine Unzumutbarkeit für ein Andauern des Arbeitsverhältnisses erkennen läßt.
Abfindung
Bei einer ungerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber, kann der Arbeitnehmer eine Abfindung beanspruchen und notfalls einklagen. Abfindungen werden häufig bei Entlassungen wegen betrieblicher Umstrukturierung gezahlt. Die Höhe hängt jedoch vom Lebensalter, Dauer der Beschäftigung und auch etwas Verhandlungsgeschick ab. Sie kann durchaus bis zu 18 Monatsgehälter betragen.
Aufhebungsvertrag
Mit einem einvernehmlich geschlossenen Aufhebungsvertrag können Sie jederzeit ein Arbeitsverhältnis beenden, ohne Kündigungsfristen einzuhalten, oder auf ein Mitspracherecht des Betriebsrats angewiesen zu sein.
Arbeitsbescheinigung
Das Sozialgesetz sichert Ihren Anspruch darauf, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Arbeitsbescheinigung aushändigt, ohne die Sie sich nicht arbeitslos melden können.
Arbeitsmittel
Auch wenn Sie berechtigte Forderungen an Ihren letzten Arbeitgeber haben, etwa ausstehende Lohnzahlungen, dürfen Sie auf keinen Fall Ihnen von der Firma ausgehändigte Arbeitsmittel (Werkzeuge, Laptops und Geschäftsunterlagen) zurückhalten!
Arbeitspapiere
Achten Sie darauf Ihre vollständigen Arbeitspapiere vom Arbeitgeber zu erhalten. Dazu gehören:
Arbeitsbescheinigung
Krankenkassenbescheinigung
Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung
Sozialversicherungsausweis
Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen
Urlaubsbescheinigung
Zeugnis
Betriebliche Altersversorgung
Dieser Punkt verdient besondere Beachtung, sofern Sie eine Betriebsrente von Ihrem Unternehmen erhalten haben, denn unter Umständen verlieren Sie Ihren Anspruch darauf. Die Einzelheiten dazu sind im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung geregelt, über das Sie sich vor einem Arbeitsplatzwechsel unbedingt informieren sollten.
Freizeit zur Stellensuche
§ 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Freizeit zur Stellungssuche, auf die Sie einen Anspruch haben. Darin heißt es:
Nach der Kündigung eines dauernden Dienstverhältnisses hat der Dienstberechtigte dem Verpflichteten auf Verlangen angemessene Zeit zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses zu gewähren.
Der Anspruch wird nur selten wahrgenommen, da viele Arbeitnehmer Ihre Jobsuche nicht an die große Glocke hängen wollen. Wichtig ist, dass Sie keinen nachträglichen Anspruch darauf haben. Außerdem kann in Ihrem Tarifvertrag eine Klausel bestehen, wonach dieser Anspruch nur besteht, wenn der Arbeitgeber Ihnen gekündigt hat.
Krankenkassenbescheinigung
Diese Bescheinigung bestätigt Ihre Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse. Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses meldet der Arbeitgeber dies der Krankenkasse. Im Normalfall nimmt die Kasse mit dem Mitglied Kontakt auf, um zu klären ob ein neues Arbeitsverhältnis beginnt und wer der neue Arbeitgeber ist, um diesem die entsprechenden Unterlagen zu senden. Diese Prozedur ist im Sozialgesetzbuch (SGB) vorgeschrieben.
Lohnsteuerkarte
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihrer Firma jährlich eine aktuelle Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes erhalten Sie die Karte zur Vorlage beim neuen Arbeitgeber zurück. Ein Plus, oder Minus Ihres Steuerkontos, wird mit der nächsten Gehaltsabrechnung ausgeglichen.
Rückerstattung von Fortbildungskosten
Ihr bisheriger Arbeitgeber hat Sie vor Antritt von Fortbildungsmaßnahmen darüber zu informieren, ob diese eventuell einer Vereinbarung zur Rückzahlung bei Kündigung des Arbeitsvertrages unterliegen. Werden Fortbildungsmaßnahmen, wie etwa Computerlehrgänge oder Sprachkurse angeordnet, brauchen Sie keine Rückerstattung zu leisten.
Rückzahlungsklauseln
Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf eventuelle Rückzahlungsklauseln für Gratifikationen und Bonuszahlungen. Meist werden diese Klauseln wirksam, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigung ausspricht. Diese Klauseln können aber auch in einem Tarifvertrag oder individuellen Betriebsvereinbarungen enthalten sein.
Sozialversicherungsausweis
Auf der grauen Karte des Sozialversicherungsausweises ist Ihre Rentenversicherungsnummer eingetragen. Sie müssen den Ausweis beim Beginn eines Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber vorlegen, er darf den Ausweis jedoch nicht einbehalten. Um illegale Beschäftigung zu vermeiden, ist es in bestimmten Berufsgruppen (Baugewerbe) vorgeschrieben, dass der Arbeitnehmer den Ausweis mit sich führt.
Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen
Sollte Ihr letzter Arbeitgeber sich an vermögensbildenden Leistungen beteiligt haben, Ihr neuer Arbeitgeber dies aber nicht vorsieht, achten Sie auf eventuelle Nachteile, die durch eine Kündigung dieser Verträge entstehen können. Es besteht die Möglichkeit, dass die vorher erwähnten Rückzahlungsklauseln wirksam werden.
Urlaubsbescheinigung
Es liegt in der Pflicht jedes Arbeitgebers, Ihnen eine Urlaubsbescheinigung für das laufende Jahr auszuhändigen. Ein neuer Arbeitgeber hat somit die Möglichkeit festzustellen, ob Ihre Urlaubsansprüche für das laufende Jahr bereits abgegolten sind. Informieren Sie sich auf jeden Fall über die für Sie zutreffenden Bedingungen zu diesem Punkt.
Verwahrungs- und Herausgabepflicht des Arbeitgebers
Sollten Ihre Arbeitspapiere beim Arbeitgeber verlorengehen, haftet dieser für den entstandenen Schaden (Kosten und Zeitaufwand zur Wiederbeschaffung). Sie haben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine vollständige Rückgabe Ihrer Arbeitsunterlagen. Sollte dies durch räumliche Umstände (Montage- Auslandstätigkeit) nicht sofort möglich sein, muß der Arbeitgeber dieses in einem zumutbaren Zeitraum nachholen.
Vorlagepflicht des Arbeitnehmers
Arbeitnehmer sind verpflichtet Ihrem neuen Arbeitgeber vor Aufnahme der Tätigkeit sämtliche relevanten Arbeitspapiere vorzulegen. Der Sozialversicherungsausweis und Ihr Zeugnis muß lediglich zur Ansicht vorgelegt werden. Für Ausländer gilt zudem die Vorlage einer gültigen Arbeitsgenehmigung, in bestimmten Berufen ist ein Gesundheitszeugnis vorgeschrieben und im Baugewerbe eine Lohnnachweiskarte.
Weihnachtsgeld
Kündigen Sie Ihr Arbeitsverhältnis vor einem festgelegten Stichtag, kann selbst ein durch Betriebsvereinbarungen oder Tarifvertrag vereinbarter Weihnachtsgeldanspruch verlorengehen.
Zeugnis
Es gibt zwei Arten von Zeugnissen: ein einfaches Zeugnis, in dem lediglich Personalangaben, Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses dokumentiert sein muß. Ein „qualifiziertes Zeugnis“ muß zudem Angaben über Ihre Fähigkeiten und Leistungen während Ihres Arbeitsverhältnisses enthalten. Vergessen Sie nicht den Zeugnisanspruch geltend zu machen, da Ihr Arbeitgeber nicht automatisch dazu verpflichtet ist.
*Alle Angaben ohne Gewähr, da sich die Bestimmungen ändern können, oder Ihr Arbeitsvertrag besondere Klauseln enthält!

Sie planen einen Jobwechsel aber es fehlt noch der richtige Job? Auf Adzuna.de finden Sie hunderttausende freie Stellen:

